Satzung

Satzung der Freien Wähler Brühl/Rohrhof e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
„Freie Wähler Brühl/Rohrhof e.V.“.
Die Kurzbezeichnung lautet „Freie Wähler Brühl/Rohrhof“.
Der Verein ist beim Amtsgericht Schwetzingen in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung der Freien Wähler Baden – Württemberg e.V.
2. Der Vereinssitz ist Brühl.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die kommunalpolitische Betätigung ohne Parteiideologie und ohne Bindung an Gruppeninteressen, allein der sachbezogenen und vernünftigen Entscheidung vor Ort verpflichtet.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• a) Schaffung einer unabhängigen Interessenvertretung zur Durchsetzung von kommunalen Bürgerinteressen;
• b) Einflussnahme auf die Entscheidungen des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung sowie deren Vertretungsorgane und Zweckverbände und umfassende Information der Öffentlichkeit zu kommunalpolitischen Themen;
• c) Mitwirkung bei der politischen Willensbildung und Vertretung der Interessen der Bürger/Innen gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen;
• d) Veranstaltung von politischen Diskussionen, Bürgertreffen, und dergleichen;
• e) Mitwirken des Vereins mit eigenen Wahlvorschlägen bei den Bürgermeisterwahlen und den Kommunalwahlen auf Gemeinde- und Kreisebene;
• f) Die Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Freien Wähler in Baden-Württemberg.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede aktiv kommunalwahlberechtigte natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die die Satzung und die Grundsätze der Freien Wähler Brühl/Rohrhof anerkennt und nicht Mitglied einer Partei oder einer anderen Wählergruppe ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrags durch die Freien Wähler Brühl/Rohrhof erworben.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder über die Aufnahme neuer Mitglieder.
3. Die Mitgliedschaft endet
• a) durch den Tod des Mitgliedes
• b) durch Austritt
• c) durch Ausschluss des Mitglieds
Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich bei:
• groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
• vereinsschädigendem Verhalten;
• Zahlungsverzug mit mindestens einem Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich vom Vorstand zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, wenn es den Ausschluss für unwirksam hält.
§ 4 Mitgliedsbeitrag, Verwendung
1. Jedes Mitglied muss einen Mitgliedsbeitrag leisten, der als Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten ist.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben, nach Bestätigung durch den Vorstand, nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter und nachgewiesener Auslagen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
• a) der/dem 1. Vorsitzenden
• b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• c) dem/der Kassier/in
• d) dem/der Schriftführer/in
• e) bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen
• f) bis zu drei Mandatsträgern.
2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Vorstandsmitglieder unter 1 .a) bis f) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Eine Abwahl vor Ende der Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, wird von dem Restvorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung eingesetzt.
3. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Einmal jährlich erfolgt Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens wird von 2 Kassenprüfern überprüft, die von der Mitgliederversammlung analog den Regelungen zur Wahl des Vorstands ebenfalls für 2 Jahre gewählt werden.
4. Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein/e Stellvertreter/in, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese als Versammlungsleiter/in.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand muss zusammentreten, wenn dies mindestens 2 der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
6. Ein/e Schriftführer/in hat über jede Versammlung des Vorstands und über die Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
7. Der/die Kassier/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein (Einnahmen) gegen Quittung oder unbar in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke (Ausgaben), die über 1.500,00 Euro hinausgehen, darf er/sie nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden leisten.
8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Dabei gilt im Innenverhältnis: Der Verein kann durch den/der stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden oder auf dessen Auftrag hin vertreten werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist neben den in dieser Satzung ausdrücklich genannten oder ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben auch für folgende Angelegenheiten zuständig:
• a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes
• b) Entgegennahme der Berichterstattung der politischen Mandatsträger der Freien Wähler Brühl/Rohrhof
• c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
• d) Beschlussfassung über das Wahlprogramm sowie über die Grundsätze der kommunalpolitischen Arbeit in Brühl/Rohrhof
• e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl von 2 Kassenprüfern/innen
• f) Beschlussfassung über den Bürgermeister-Kandidaten in Brühl
• g) Beschlussfassung über die Kandidatenliste und die Platzierung der Kandidaten/Kandidatinnen für die Gemeinderatswahlen in Brühl, sowie der Kandidatenliste und die Platzierung der Kandidaten für die Kreistagswahl im Rhein-Neckar-Kreis
• h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
• i) Abstimmung über vorliegende Anträge
Der Mitgliederversammlung können durch ihren eigenen Beschluss weitere Aufgaben zugewiesen werden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Maßgeblich ist das Datum des Versands der Einladung. Die Einladung kann per Brief, per E-Mail oder im Amtsblatt erfolgen. Mitglieder, die über keinen E-Mail-Account verfügen, haben dies dem Vorstand mitzuteilen. Sie sind dann schriftlich mit Brief einzuladen.Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung versandt werden.
3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, in dieser Satzung ist dies anders geregelt oder die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung.
4. Wahlen werden geheim, mit Stimmzetteln, durchgeführt. Über die Platzierung der Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunal- und Kreistagswahlen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ebenfalls in geheimer Wahl. Vorstandswahlen können in offener Wahl erfolgen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder offene Wahl beschließen. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen wird ein 2. Wahlgang durchgeführt. Wenn erneut Stimmengleichheit vorliegt, entscheidet das Los.
5. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer/innen, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt.
7. Soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes regelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 8 Mandatsträger
Gewählte Gemeinde- oder Kreisratsmitglieder sind freie Vertreter des Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. Die gewählten Mandatsträger verpflichten sich, keinem Abstimmungszwang nachzugeben oder sich einem solchen zu unterwerfen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Sind nicht genügend Mitglieder für diese Mehrheit anwesend, wird innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist beschlussfähig und entscheidet mit 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen möglichst zu steuerbegünstigten Zwecken innerhalb der Gemeinde Brühl zu verwenden. Beschlüsse über die abschließende Verwendung des Vermögens dürfen erst nach steuerrechtlicher Prüfung, ggf. nach Einholung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Sind noch Fragen, insbesondere steuerrechtlicher Natur zu klären, findet für die Fassung des Beschlusses zur Vermögensverwendung eine weitere Mitgliederversammlung statt, sobald diese Fragen geklärt sind.
4. Nach Auflösung des Vereins, dürfen die politischen Mandatsträger nicht mehr im Namen und unter der Bezeichnung des Vereins Freie Wähler Brüh/ Rohrhof tätig werden.
§ 10 Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die auf Verlangen des Registergerichts und anderer Behörden erforderlich werden, können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Freie Wähler Brühl/Rohrhof e.V.
c/o Frau Eva Wilhelmi-Stauffer
Bussardstr. 19
68782 Brühl

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