Satzung

Satzung der Freien Wähler Brühl/Rohrhof e.V.  


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:  „Freie Wähler Brühl/Rohrhof e.V.“.

    Die Kurzbezeichnung lautet „Freie Wähler Brühl/Rohrhof“.  Der Verein ist beim Amtsgericht Schwetzingen in das Vereinsregister eingetragen und  führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung der Freien Wähler Baden–Württemberg e.V.
  2. Der Vereinssitz ist Brühl.  
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die kommunalpolitische Betätigung ohne Parteiideologie  und ohne Bindung an Gruppeninteressen, allein der sachbezogenen und  vernünftigen Entscheidung vor Ort verpflichtet. 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Schaffung einer unabhängigen Interessenvertretung zur Durchsetzung von  kommunalen Bürgerinteressen;  

b. Einflussnahme auf die Entscheidungen des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung sowie deren Vertretungsorgane und Zweckverbände und  umfassende Information der Öffentlichkeit zu kommunalpolitischen Themen;

c. Mitwirkung bei der politischen Willensbildung und Vertretung der Interessen der  Bürger/Innen gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen;

d. Veranstaltung von politischen Diskussionen, Bürgertreffen, und dergleichen; 

e. Mitwirken des Vereins mit eigenen Wahlvorschlägen bei den Bürgermeisterwahlen und den Kommunalwahlen auf Gemeinde- und Kreisebene; 

f. Die Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Freien Wähler in Baden Württemberg. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede aktiv kommunalwahlberechtigte natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die die Satzung und die Grundsätze der Freien Wähler Brühl/Rohrhof anerkennt und nicht Mitglied einer Partei oder einer anderen Wählergruppe ist.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrags durch die Freien  Wähler Brühl/Rohrhof erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den  Vereinsvorsitzenden zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu  werden. Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder über die Aufnahme neuer Mitglieder.

  3. Die Mitgliedschaft endet
    a. durch den Tod des Mitgliedes
    b. durch Austritt
    c. durch Ausschluss des MitgliedsDer Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich bei:
    • groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;  
    • vereinsschädigendem Verhalten;  
    • Zahlungsverzug mit mindestens einem Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung.  

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich vom Vorstand zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Über den Ausschluss  entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann die Mitgliederversammlung  anrufen, wenn es den Ausschluss für unwirksam hält.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Verwendung

  1. Jedes Mitglied muss einen Mitgliedsbeitrag leisten, der als Jahresbeitrag im  Voraus zu entrichten ist.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem  Ehrenamt betrauten Mitglieder haben, nach Bestätigung durch den Vorstand, nur  Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter und nachgewiesener Auslagen.

§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:  

  1. die Mitgliederversammlung  
  2. der Vorstand  

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. der/dem 1. Vorsitzenden
    b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem/der Kassier/in
    d. dem/der Schriftführer/in
    e. bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen
    f. bis zu drei Mandatsträgern.

  2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Vorstandsmitglieder unter 1 a) bis f) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Eine Abwahl vor Ende der Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor  Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, wird von dem Restvorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung eingesetzt.

  3. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der  Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Einmal jährlich erfolgt Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens wird von 2 Kassenprüfern überprüft, die von der Mitgliederversammlung analog den Regelungen zur Wahl des Vorstands ebenfalls für 2 Jahre gewählt werden.

  4. Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein/e Stellvertreter/in, beruft die  Mitglieder- versammlung ein und leitet diese als Versammlungsleiter/in.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand muss  zusammentreten, wenn dies mindestens 2 der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschluss- fähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

  6. Ein/e Schriftführer/in hat über jede Versammlung des Vorstands und über die Mitglieder- versammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  7. Der/die Kassier/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß  Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung  einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt Zahlungen  für den Verein (Einnahmen) gegen Quittung oder unbar in Empfang. Zahlungen  für Vereinszwecke (Ausgaben), die über 1.500,00 Euro hinausgehen, darf er/sie  nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden leisten.

  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Dabei gilt im  Innenverhältnis: Der Verein kann durch den/der stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden oder auf dessen Auftrag hin vertreten werden.  

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist neben den in dieser Satzung ausdrücklich  genannten oder ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben auch für folgende Angelegenheiten zuständig:a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes
    b. Entgegennahme der Berichterstattung der politischen Mandatsträger der  Freien Wähler Brühl/Rohrhof
    c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    d. Beschlussfassung über das Wahlprogramm sowie über die Grundsätze der  kommunalpolitischen Arbeit in Brühl/Rohrhof
    e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl von 2 Kassenprüfern/innen
    f. Beschlussfassung über den Bürgermeister-Kandidaten in Brühl
    g. Beschlussfassung über die Kandidatenliste und die Platzierung der Kandidaten/ Kandidatinnen für die Gemeinderatswahlen in Brühl, sowie der  Kandidatenliste und die Platzierung der Kandidaten für die Kreistagswahl im Rhein-Neckar-Kreis
    h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des  Vereins
    i. Abstimmung über vorliegende Anträge

    Der Mitgliederversammlung können durch ihren eigenen Beschluss weitere Aufgaben  zugewiesen werden.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das  Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel  der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die  Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 4  Wochen. Maßgeblich ist das Datum des Versands der Einladung. Die Einladung  kann per Brief, per E-Mail oder im Amtsblatt erfolgen. Mitglieder, die über keinen  E-Mail-Account verfügen, haben dies dem Vorstand mitzuteilen. Sie sind dann  schriftlich mit Brief einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden  festgelegt und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt. Anträge zur  Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung versandt  werden.

  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, in dieser Satzung ist dies  anders geregelt oder die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung.

  4. Wahlen werden geheim, mit Stimmzetteln, durchgeführt. Über die Platzierung der  Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunal- und Kreistagswahlen beschließt die  Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ebenfalls in geheimer Wahl.  Vorstandswahlen können in offener Wahl erfolgen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder offene Wahl beschließen. Bei Stimmengleichheit bei  Wahlen wird ein 2. Wahlgang durchgeführt. Wenn erneut Stimmengleichheit vorliegt, entscheidet das Los.

  5. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von  3/4 der erschienenen Mitglieder.

  6. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer/innen, deren Amtszeit 2  Jahre beträgt.

  7. Soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes regelt,  werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.  

§ 8 Mandatsträger 

Gewählte Gemeinde- oder Kreisratsmitglieder sind freie Vertreter des Volkes und nur  ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. Die gewählten Mandatsträger verpflichten sich, keinem Abstimmungszwang nachzugeben oder sich  einem solchen zu unterwerfen.  

§ 9 Auflösung des Vereins 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst  werden.Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Sind nicht  genügend Mitglieder für diese Mehrheit anwesend, wird innerhalb eines Monats  eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist beschlussfähig und  entscheidet mit 3/4 der anwesenden Mitglieder.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das  Vermögen möglichst zu steuerbegünstigten Zwecken innerhalb der Gemeinde  Brühl zu verwenden. Beschlüsse über die abschließende Verwendung des  Vermögens dürfen erst nach steuer- rechtlicher Prüfung, ggf. nach Einholung einer  verbindlichen Auskunft des Finanzamts ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei dem Beschluss über die Auflösung des  Vereins auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Sind noch Fragen, insbesondere steuerrechtlicher Natur zu klären, findet für die Fassung des  Beschlusses zur Vermögensverwendung eine weitere Mitgliederversammlung  statt, sobald diese Fragen geklärt sind.

  4. Nach Auflösung des Vereins, dürfen die politischen Mandatsträger nicht mehr im Namen und unter der Bezeichnung des Vereins Freie Wähler Brüh/ Rohrhof tätig  werden.  

§ 10 Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung, die auf Verlangen des Registergerichts und anderer Behörden erforderlich werden, können vom Vorstand ohne Beschluss der  Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 

 

Freie Wähler Brühl/Rohrhof e.V.
c/o Frau Sandra Heiland
Mühlgasse 15
68782 Brühl
eMail: Freiewaehlerbruehlrohrhof@gmail.com